Grundsicherungegeld

Das Grundsicherungsgeld umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Grundsicherungegeld
Regelbedarf = Geld zum Leben

Der Regelbedarf ist ein Geldbetrag, der für das tägliche Leben gezahlt wird. Insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind, werden diese übernommen.

Damit wird Ihr Existenzminimum gesichert.

Regelsätze ab 01.01.2024

Ausführliche Informationen zum Regelbedarf finden Sie hier.

563 EUR
Monatlich
Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit minderjährigem Partner
506 EUR
Monatlich
Partner ab Vollendung des 18. Lebensjahres
451 EUR
Monatlich
Erwachsene erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen
471 EUR
Monatlich
Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
390 EUR
Monatlich
Kinder ab dem 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
357 EUR
Monatlich
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Grundsicherungegeld
Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

Grundsicherungegeld
Mehrbedarfe ( § 21 SGB II )
  • für werdende Mütter ab 13. Schwangerschaftswoche

  • für Alleinerziehende

  • für medizinisch begründete besondere Ernährung in angemessener Höhe

  • bei laufendem unabweisbarem, besonderem Bedarf

  • für Warmwasseraufbereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung